Neu in Deutschland – Was ist zu tun?


Das erste was es zu tun gilt, ist ein Asylantrag bei der Außenstelle in Bielefeld,
Am Stadtholz 24, 33609 Bielefeld, Tel. 0521-93160 zu stellen.

 


Warum ?

Jeder Asylsuchende hat sich nach Einreise als Asylsuchender (vgl. § 13 Abs. 3 AsylVfG) bei einer Polizeidienststelle oder einer Ausländerbehörde oder direkt bei der Erstaufnahmeeinrichtung zu melden und erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. (vgl. § 19 Abs. 2 AsylVfG). Das bedeutet,
dass Personendaten und Fingerabdrücke in einem zentralen, bundesweiten Computersystem
gespeichert werden. Anhand dieses Verfahrens wird überprüft, ob der Asylsuchende bereits früher einen Asylantrag in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat der EU gestellt hat.
Anschließend wird eine BÜMA ("Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender") ausgestellt. Die BÜMA bescheinigt, dass die schutzsuchende Person zwecks Asylantragstellung in Deutschland legal aufhält. Sie ist in dem Sinne ein vorläufiges Aufenthaltspapier. Es handelt sich bei der BÜMA um keinen Aufenthaltstitel, wie z. B. eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Visum.
Der Asylsuchende hat nun unverzüglich einen Antrag auf Asyl bei der Außenstelle des Bundesamtes in Bielefeld, Am Stadtholz 24, 33609 Bielefeld, Tel. 0521-93160 zu stellen. Hierzu muss der Antragsteller persönlich erscheinen (vgl. § 23 Abs. 1 AsylVfG).

Bei dieser förmlichen Asylantragstellung werden in der Regel anhand eines standardisierten Fragenkatalogs allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation des Asylsuchenden gestellt. Eine direkte Befragung zu den Fluchtgründen findet in einem gesonderten Termin, der sogenannten Anhörung statt. Der Asylsuchende muss im Rahmen der Anhörung alle Gründe darlegen, weshalb er das Herkunftsland verlassen musste und was ihm bei einer Rückkehr drohen könnte bzw. drohen wird. Dabei stellt das Bundesamt für die Anhörung Dolmetscher bereit, da Asylsuchende grundsätzlich ein Recht darauf haben, in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Außerdem hat der Asylsuchende das Recht, seinen Rechtsanwalt für Asylrecht als Begleitung mit zu der Anhörung zu nehmen.

 

Nach erfolgter Antragstellung stellt das Bundesamt dem Asylantragsteller eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG i.V.m. § 63 AsylVfG mit einer Gültigkeit von in der Regel von drei bis 6 Monaten aus.
Bei dieser Aufenthaltsgestattung handelt es sich ebenfalls um keinen Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltsgestattung kann um für die Dauer des Asylverfahrens um jeweils sechs Monate verlängert werden. Für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist nach Ablauf der drei Monate die Ausländerbehörde am Wohnort zuständig.
Die endgültige Entscheidung über den Asylantrag wird dem Flüchtling dann in einem schriftlichen Bescheid des Bundesamtes auf dem Postwege zugestellt.

 

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach aktuellem Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

 

 

Wann kann ich arbeiten?

Dieses Thema ist sehr komplex und variiert je nach Einzelfall.
Für eine Auskunft in Ihrem konkreten Fall können Sie die Flüchtlingsberatungsstelle im Gemeinschaftshaus am Dammannshof, Nordstr.9a, 33428 Harsewinkel
aufsuchen.
Zu empfehlen ist auch der Link:
http://www.willkommensinitiative.de/files/fM_k0002/media/erstinformationen_broschuere_ENDFASSUNG.pdf

 

 

Wann kann ich meinen Wohnort bzw. meine Wohnung wechseln?

Solange ein Asylsuchender eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung hat, gilt eine sogenannte „Residenzpflicht“ bzw. „Wohnsitzauflage“. Dies bedeutet, dass der Aufenthalt auf
Nordrhein-Westfalen beschränkt ist und der Asylsuchende ohne Genehmigung der Ausländerbehörde nur in Nordrhein-Westfalen aufhalten darf. Wenn der Asylsuchende in ein anderes Bundesland reisen möchte, braucht er eine Genehmigung der Ausländerbehörde. Der Wohnort darf ohne vorherige Genehmigung der Behörden nicht gewechselt werden.
Für weitere Fragen zu diesem Thema können Sie die Flüchtlingsberatungsstelle im Gemeinschaftshaus in der Nordstr.9a, 33428 Harsewinkel aufsuchen.
 


 

HILFREICHE LINKS:

· Zum Ablauf des Asylverfahrens siehe auch:

 

http://www.asyl.net/arbeitshilfen-publikationen/arbeitshilfen-zum-aufenthalts-und-fluechtlingsrecht/informationsblatt-anhoerung/

 

· Link für Arztsuche (Sprachen/Fach-und Spezialgebiete):

https://www.kvwl.de/earzt/

 

· Link zur Hilfestellungen bei Traumatisierungen (PSZ Bielefeld - Psychosoziales Zentrum für Flüchtlinge)

http://www.ak-asyl.info/fileadmin/redakteur/dateien/psf/Flyer_PSZ.pdf

 

· Mehrsprachige Formulare

www.kub-berlin.org/formularprojekt/de

 

· „Eintreten für einen Abschiebestopp nach Afghanistan“

www.evangelisch-in-westfalen.de/aktuelles/detailansicht/news/afghanistan-bietet-keinen-schutz/ch/d7718e02d50b69cec40468420f958f3f

www.frsh.de/fileadmin/pdf/Aktuelles/Konsulationsschreiben-AFG_10-01-2017.pdf

www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-Bericht-UNHCR-Afghanistan.pdf

 

· Ausbildungsduldung nach 60³ Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG - Praxistipps und Hintergrundinformationen

http://www.derparitaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/Arbeitshilfe_Ausbildungsduldung_Stand_01.02.2017.pdf

 

· Bei Problemen mit dem Formular der fristwahrenden Anzeige siehe unter

https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#start

 

· Veröffentlichungen zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen

 

www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazine/Beitraege_AM_2017/AM17-4_thema_famzus.pdf

 

www.deutscher-verein.de/de/internationaler-sozialdienst-isd-familienzusammenfuehrung-2844.html

 

http://www.asyl.net/arbeitshilfen-publikationen/arbeitshilfen-zum-aufenthalts-und-fluechtlingsrecht/arbeitshilfe-familiennachzug.html