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Neu in Deutschland – Was ist zu tun?


Das erste was es zu tun gilt, ist ein Asylantrag bei der Außenstelle in Bielefeld,
Am Stadtholz 24, 33609 Bielefeld, Tel. 0521-93160 zu stellen.

 


Warum ?

Jeder Asylsuchende hat sich nach Einreise als Asylsuchender (vgl. § 13 Abs. 3 AsylVfG) bei einer Polizeidienststelle oder einer Ausländerbehörde oder direkt bei der Erstaufnahmeeinrichtung zu melden und erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. (vgl. § 19 Abs. 2 AsylVfG). Das bedeutet,
dass Personendaten und Fingerabdrücke in einem zentralen, bundesweiten Computersystem
gespeichert werden. Anhand dieses Verfahrens wird überprüft, ob der Asylsuchende bereits früher einen Asylantrag in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat der EU gestellt hat.
Anschließend wird eine BÜMA ("Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender") ausgestellt. Die BÜMA bescheinigt, dass die schutzsuchende Person zwecks Asylantragstellung in Deutschland legal aufhält. Sie ist in dem Sinne ein vorläufiges Aufenthaltspapier. Es handelt sich bei der BÜMA um keinen Aufenthaltstitel, wie z. B. eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Visum.
Der Asylsuchende hat nun unverzüglich einen Antrag auf Asyl bei der Außenstelle des Bundesamtes in Bielefeld, Am Stadtholz 24, 33609 Bielefeld, Tel. 0521-93160 zu stellen. Hierzu muss der Antragsteller persönlich erscheinen (vgl. § 23 Abs. 1 AsylVfG).

Bei dieser förmlichen Asylantragstellung werden in der Regel anhand eines standardisierten Fragenkatalogs allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation des Asylsuchenden gestellt. Eine direkte Befragung zu den Fluchtgründen findet in einem gesonderten Termin, der sogenannten Anhörung statt. Der Asylsuchende muss im Rahmen der Anhörung alle Gründe darlegen, weshalb er das Herkunftsland verlassen musste und was ihm bei einer Rückkehr drohen könnte bzw. drohen wird. Dabei stellt das Bundesamt für die Anhörung Dolmetscher bereit, da Asylsuchende grundsätzlich ein Recht darauf haben, in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Außerdem hat der Asylsuchende das Recht, seinen Rechtsanwalt für Asylrecht als Begleitung mit zu der Anhörung zu nehmen.

 

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